Umwelt und Nachhaltigkeit
Auch als SME versuchen wir in Sachen Umweltschutz und Nachhaltigkeit unseren Beitrag zu leisten. Schon seit mehreren Jahren verwenden wir beim Warenversand Verpackungsmaterialien und Warenverpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen. Nur noch in Ausnahmefällen kommt Plastik zum Einsatz. Dies z.B., wenn wir Fremdverpackungsmaterial zur Vermeidung von Verpackungsmüll wiederverwenden. In unserer Druckproduktion nutzen wir selbstverständlich FSC-zertifiziertes Papier. Auch das Thema Energieeffizienz ist hier besonders relevant. Ansonsten arbeiten wir selbst überwiegend papierlos. Alte Elektroartikel wie z.B. Rechner, Monitore oder Laptops werden gespendet oder z.B. an Mitarbeitende verschenkt. Das Thema Umweltschutz zieht sich bis in die allgemeine Büroorganisation: Beispielsweise achten wir, wo einsetzbar, auf die ausschließliche Verwendung von ökologisch zertifizierten und gut abbaubaren Reinigungsmitteln aus natürlichen Rohstoffen pflanzlichen Ursprungs.
Compliance
Hinsichtlich der Compliance mit dem für uns geltenden deutschen und europäischen Recht hat die rechtskonforme Umsetzung der uns betreffenden Bestimmungen unternehmerische Priorität.
Seit Januar 2023 ist in Deutschland das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) anwendbar. Wir selbst sind kein nach dem LkSG verpflichtetes Unternehmen. Das LkSG beinhaltet eine Anlage (zu § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 2) mit einer Auflistung verschiedener internationaler Übereinkommen:
- Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28.6.1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. II 1956, S. 640, 641) (ILO-Übereinkommen Nr. 29)
- Protokoll vom 11.6.2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28.6.1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. II 2019, S. 437, 438)
- Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9.7.1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. II 1956, S. 2072, 2071) geändert durch das Übereinkommen vom 26.6.1961 (BGBl. II 1963, S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 87)
- Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1.7.1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. II 1955, S. 1122, 1123) geändert durch das Übereinkommen vom 26.6.1961 (BGBl. II 1963, S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 98)
- Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29.6.1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. II 1956, S. 23, 24) (ILO-Übereinkommen Nr. 100)
- Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25.6.1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. II 1959, S. 441, 442) (ILO-Übereinkommen Nr. 105)
- Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25.6.1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. II 1961, S. 97, 98) (ILO-Übereinkommen Nr. 111)
- Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26.6.1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. II 1976, S. 201, 202) (ILO-Übereinkommen Nr. 138)
- Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.6.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. II 2001, S. 1290, 1291) (ILO-Übereinkommen Nr. 182)
- Internationaler Pakt vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. II 1973, S. 1533, 1534)
- Internationaler Pakt vom 19.12.1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973, S. 1569, 1570)
- Übereinkommen von Minamata vom 10.10.2013 über Quecksilber (BGBl. II 2017, S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen)
- Stockholmer Übereinkommen vom 23.5.2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. II 2002, S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 6.5.2005 (BGBl. II 2009, S. 1060, 1061)
- Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22.3.1989 (BGBl. II 1994, S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22.3.1989 vom 6.5.2014 (BGBl. II, S. 306, 307)
Wir unterstützen die Zwecke der genannten Übereinkommen, insbesondere in den für uns relevanten Bereichen wie beispielsweise des Arbeitsrechts, der Arbeitssicherheit und der Gleichberechtigung.
Als deutscher Fachverlag, internationaler Data Content Provider und Informationsdienstleister stufen wir uns als risikoarmes Unternehmen nach dem LkSG ein. Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sehen wir, da wir uns grundsätzlich gesetzeskonform verhalten, bei uns nicht.